Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freisinger Krippenfreunde e.V.“, mit Sitz in Freising und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freising VR Nr. 370  eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2  Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Krippenpflege auf der Basis von Kunst, Kultur und Heimatpflege. Ziel ist es, die jahrhundertelange Tradition des Krippenbauens zu pflegen, durch Anregungen und Beispiele zu seiner Verbreitung beizutragen und an einer Hebung der künstlerischen Qualität des Krippenschaffens mitzuwirken. Der Verein bietet Hilfe bei der Gestaltung von Hauskrippen durch Kurse an. Er betreut im Rahmen seiner Möglichkeiten die Krippen in Kirchen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Anschluß an den Hauptverein

Der Verein schließt sich als geschlossener Ortsverein dem Verband bayerischer Krippenfreunde e.V. mit dem derzeitigen Sitz in München an, der in der Satzung als Verband genannt wird.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede christliche Person mit gutem Leumund werden.

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Es gibt folgende Mitgliedsformen, die unterschiedliche Mitgliedsbeiträge beinhalten:

Vollmitglied ist, wer die Verbandszeitschrift „Der Bayerische Krippenfreund“ beziehen möchte und somit zugleich Vollmitglied im Verband ist.

Teilmitglied ist, wer nur im Ortsverband Freising Mitglied sein möchte (ohne Verbandszeitschrift)..

Familienmitglieder: Wenn beide Eltern mit Kindern Mitglied werden möchten, so sind Kinder, solange sie noch nicht selbst verdienen, beitragsfrei.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres für das folgende Geschäftsjahr schriftlich mitgeteilt werden.

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag ist am 1.2. des laufenden Jahres fällig.

 

Die Vorstandschaft kann ein Mitglied zu jeder Zeit des Geschäftsjahres aus dem Verein ausschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder grob gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluß aus dem Verein muß dem Mitglied schriftlich durch einfaches Schreiben mitgeteilt werden.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und die Einrichtungen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu benutzen.

 

Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Satzung des Vereins an.

§ 7  Vorstand

Der Vorstand besteht

aus dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer

und dem Kassenwart.

Außerdem  noch mindestens vier Beisitzer.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

Schriftführer und Kassenwart können in Personalunion mit anderen Vorstandsmitgliedern stehen.

§ 8  Zuständigkeit des Vorstands

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Die/derVorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag bis einschließlich 500 € Bei Rechtsgeschäften, die 500 € übersteigen ist die Unterschrift beider Vorsitzenden, d.h. die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende notwendig.

Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung zusammen.

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 9  Sitzungen des Vorstands

Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

§ 10  Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht, sowie durch Gebühren beim Abhalten von Krippenbaukursen.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Die Jahresabrechnung ist von einem Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Kassenwart erstellt die Steuerklärung „KSt-Gem 1 an das finanzamt.

§ 11  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der  Berichte des Vorstands.

Entlastung des Vorstands.

Wahl und ggf. Abberufung der Vorstandsmitglieder.

Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von drei Vorstandsmitgliedern oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Bei Wahlen bestimmt die Versammlungleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß

 

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der  erschienen Mitglieder dies beantragen.

 

Bei der Wahl der Vorstandschaft, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende in geheimer Wahl  gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  an den Verband bayerischer Krippenfreunde e.V. München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

Soll das Vermögen unter gleicher Auflage an einen anderen Empfänger übertragen werden, so ist vorher mit dem zuständigen Finanzamt Rücksprache zu nehmen und dessen Genehmigung einzuholen.

 

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.09.2000 in Freising beschlossen und ersetzt die Satzung aus dem Jahr 1984.

Die Änderung § 8 „Zuständigkeit des Vorstands“ wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. März 2017 vorgelegt und einstimmig beschlossen und ersetzt die Satzung aus dem Jahr 1984.